Aufgaben des Ortsbeirates


Auszug aus der Hessischen Gemeindeverordnung zum Thema Ortsbeiräte:


§ 82 HGO – Wahl und Aufgaben

  1. 1 Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. 2 Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neu gewählte Gemeindevertretung entscheidet. 3 Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Die Vorschriften des § 37 und des § 65 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. 5 Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. 6 Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ortsbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. 7 Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

  2. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. 2 § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.

  3. 1 Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. 2 Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. 3 Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.

  4. 1 Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet des § 51 und nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. 2 Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

  5. 1 Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Ortsvorstehers weiter. 4 Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel. 5 Für die Aufhebung der Übertragung gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

  6. 1 Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2, des § 58 Abs. 1 bis 6, des § 61, des § 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3 und 4; die Vorschrift des § 56 gilt sinngemäß mit den Maßgaben, dass der neu gewählte Ortsbeirat zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt sowie dass der Ortsbeirat mindestens viermal im Jahr zusammentritt. 2 Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

  7. Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ortsbeirats teilnehmen, im Übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß.



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Aufgaben des Ortsvorstehers


Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und vom Bürgermeister Auskünfte verlangen.
Darüber hinaus hat sie oder er, ähnlich wie die Ortsräte, ein Anhörungsrecht. Auch ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Ratsgremien steht ihr bzw. ihm zu.

Auszug aus der Hessischen Gemeindeverordnung zum Thema Ortsvorsteher:


§ 86 HGO - Ortsvorsteher

  1. Die Amtszeit des Ortsvorstehers beginnt mit dem Amtsantritt. Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Amtszeit des Ortsvorstehers auf Vorschlag einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder einen oder mehrere Stellvertreter aus dem Kreis der Bürger der Ortschaft, die nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbar und hierzu bereit sind. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.

  2. Der Ortsvorsteher vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Er nimmt die nach § 84 Abs. 1 und 2 dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben wahr. Die Vorschriften über das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Ortschaftsrates gelten entsprechend.

  3. Der Ortsvorsteher kann an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen. Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden. Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen oder Akteneinsicht nehmen.

  4. Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsvorsteher in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Es hat aufschiebende Wirkung. Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. § 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

  5. Der Ortsvorsteher kann von den Bürgern der Ortschaft entsprechend dem vom Gemeinderat eingeleiteten Verfahren nach § 64 Abs. 1 vorzeitig abgewählt werden. Der Ortsvorsteher scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt, aus dem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus.

  6. Nach Freiwerden seines Amtes führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort. § 61 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden auf den oder die Stellvertreter des Ortsvorstehers sinngemäß Anwendung.

  7. Soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 6 vorliegen, scheidet der Ortsvorsteher mit dem in der Verzichtserklärung bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Zugang der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gemeinderates, mit der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses des Gemeinderates oder mit der Rechtskraft der Entscheidung aus seinem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus. Scheidet der Ortsvorsteher vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder wird er vorzeitig abgewählt, so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates spätestens drei Monate nach Ausscheiden aus dem Amt statt. Die Wahl kann aufgeschoben werden, wenn die Wahlperiode des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden des Amtes enden wird.


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